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STRSCHG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020
§ 78 STRSCHG 2020
Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 78 Schutzbestimmung
Paragraf
Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen
Schutz
erhalten wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß
§ 71
.
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