§ 78 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 78 Schutzbestimmung
Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71.

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