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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 71 Dosisermittlung
(1) Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln. Die Ermittlung hat Grundsätzlich anhand individueller Messungen zu erfolgen.
(2) Die Dosisermittlung ist von gemäß § 128 ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.
