§ 68 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 68 Strahlenschutzunterweisung
(1) Arbeitskräfte gemäß § 67 haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.
(2) Die betroffenen Arbeitskräfte haben AN den Strahlenschutzunterweisungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und die dabei bekannt gegebenen Verhaltensregeln einzuhalten.