§ 67 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

Kategorie:

17. Abschnitt Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften
Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 67 Verantwortlichkeit
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz
1. der strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des § 79 für externe Arbeitskräfte, und
2. der sonstigen Arbeitskräfte, die mit den Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten.