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17. Abschnitt Maßnahmen zum Schutz von ArbeitskräftenStand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 67 Verantwortlichkeit
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz
- 1. der strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des § 79 für externe Arbeitskräfte, und
- 2. der sonstigen Arbeitskräfte, die mit den Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten.
