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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 64 Aufgaben
(1) Die Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten sind:
- 1. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten,
- 2. an der Umsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
- 3. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte den Strahlenschutz betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen zu gewähren.
