§ 59 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 59 Notfallvorsorge für Arbeitskräfte
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.