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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 57 Notfallreaktion
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unverzüglich
- 1. der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,
- 2. alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,
- 3. eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie
- 4. bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.
(2) Bei radiologischen Notfällen infolge eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß § 58 eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verständigen.
