§ 54 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 02.11.2025

Kategorie:

13. Abschnitt Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen
Stand der Gesetzgebung: 02.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 54 Ableitungen
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:
1. allgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
2. Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.