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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 51 Selbstbewertung und Peer Reviews
(1) Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit hat die zuständige Behörde
- 1. mindestens einmal alle zehn Jahre eine Selbstbewertung der Rechtsvorschriften und behördlichen Tätigkeit in Bezug auf Forschungsreaktoren durchzuführen, internationale Experten zur Begutachtung wichtiger Segmente des Rechts- und Vollzugsrahmen einzuladen (Peer Reviews) und die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Peer Reviews unverzüglich zu informieren;
- 2. unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 23 der Richtlinie 2014/87/Euratom
- a) eine Selbstbewertung hinsichtlich eines unter den Mitgliedstaaten koordinierten technischen Themas im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit von Forschungsreaktoren alle sechs Jahre zu veranlassen,
- b) alle anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission als Beobachter zu einem Peer Review der Bewertung gemäß lit. a einzuladen,
- c) angemessene Folgemaßnahmen zu den einschlägigen Erkenntnissen aus dem Peer Review zu treffen sowie
- d) entsprechende Berichte über das genannte Verfahren und seine wichtigsten Ergebnisse unverzüglich zu veröffentlichen.
