Kategorie:
11. Abschnitt ForschungsreaktorenStand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 49 Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Forschungsreaktoren sind:
- 1. Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
- 2. Der Forschungsreaktor ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
- 3. Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.
(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Forschungsreaktoren sind:
- 1. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
- 2. die Sicherstellung, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Herstellerinnen/Hersteller oder Lieferantinnen/Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht,
- 3. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
- 4. die Einrichtung eines Managementsystems mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
- 5. die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit sowie
- 6. das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.
(3) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Forschungsreaktoren sind:
- 1. das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
- 2. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung,
- 3. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans sowie
- 4. die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit.
(4) Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards sind hinsichtlich Forschungsreaktoren insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation heranzuziehen.
