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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 42 Erhebung der Bevölkerungsdosis durch medizinische Expositionen
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in angemessenen Zeitabständen die Dosis der Bevölkerung, die durch medizinische Expositionen zu strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Zwecken verursacht wird, zu erheben, wobei die Verteilung nach Alter und Geschlecht der exponierten Personen zu berücksichtigen ist.
