§ 4 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Strahlenschutzsystem 1. Abschnitt Allgemeine Grundsätze des Strahlenschutzes
Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 4 Rechtfertigung
(1) Neue Tätigkeiten dürfen nur bewilligt oder zugelassen werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass der mit der Tätigkeit verbundene Nutzen für die Einzelne/den Einzelnen oder für die Gesellschaft die durch die mit der Tätigkeit verbundenen Exposition möglicherweise verursachte gesundheitliche Schädigung überwiegt.
(2) Maßnahmen, mit denen ein Expositionspfad für bestehende Expositionssituationen oder Notfallexpositionssituationen eröffnet oder verändert wird, dürfen nur empfohlen oder angeordnet werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass solche Maßnahmen mehr Nutzen als Schaden mit sich bringen.