§ 39 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 39 Diagnostische Referenzwerte
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diagnostische Referenzwerte unter Berücksichtigung von empfohlenen europäischen diagnostischen Referenzwerten im Verordnungsweg festzulegen, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.