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7. Abschnitt Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der VeterinärmedizinStand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 37 Verordnungsermächtigung
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin mit Verordnung festzulegen:
- 1. Bestimmungen betreffend die Rechtfertigung, Optimierung und Verantwortlichkeiten,
- 2. diagnostische Referenzwerte und Bestimmungen für deren Anwendung,
- 3. Bestimmungen für die medizinische und biomedizinische Forschung,
- 4. Dosisbeschränkungen und Bestimmungen für Betreuungs- und Begleitpersonen,
- 5. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern sowie deren Einbeziehung unter Berücksichtigung des radiologischen Risikos der verschiedenen medizinisch-radiologischen Verfahren,
- 6. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen,
- 7. Bestimmungen betreffend die medizinisch-radiologische Ausrüstung, insbesondere hinsichtlich der Qualitätssicherung,
- 8. besondere Schutzbestimmungen für Schwangere und Stillende sowie
- 9. Bestimmungen betreffend unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, Bestimmungen für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin festzulegen.
