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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 31 Weitere Festlegungen
(1) Für eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass
- 1. bei Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt,
- a) mit Ausnahme der Verantwortung für die Prüfung der Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 die gleichen Vorschriften wie für medizinische Expositionen gelten sowie
- b) Arbeitsanweisungen zu erstellen sind, die mit dem Ziel der Exposition und der erforderlichen Bildqualität vereinbar sind;
- 2. bei Tätigkeiten, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, die Dosis für die betroffenen Personen deutlich unter den gemäß § 9 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten für die Exposition der Bevölkerung liegen muss;
- 3. die Person, die exponiert werden soll, zu informieren und ihre Einwilligung einzuholen ist.
(2) Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, für Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, keine spezifischen diagnostischen Referenzwerte festgelegt sind, hat die/der für die Vollziehung jenes Gesetzes zuständige Bundesministerin/Bundesminister solche Werte festzulegen, sofern diese praktisch anwendbar und Zweckmäßig sind.
