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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 30 Rechtfertigung
(1) Hinsichtlich der Rechtfertigung von Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass
- 1. jede einzelne solche Tätigkeit zu rechtfertigen ist, bevor sie gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wird,
- 2. jede einzelne Exposition, bei der medizinisch-radiologische Ausrüstung angewendet wird, im Voraus unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele des Verfahrens und der Merkmale der betroffenen Person zu rechtfertigen ist,
- 3. die Rechtfertigung solcher Tätigkeiten bei Vorliegen der in § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu überprüfen ist sowie
- 4. Umstände, unter denen solche Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition zulässig sind, regelmäßig zu überprüfen sind.
(2) Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Prüfung der Rechtfertigung der einzelnen Expositionen gemäß Abs. 1 Z 2, die Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Abs. 1 Z 3 sowie die regelmäßige Überprüfung der Umstände gemäß Abs. 1 Z 4 der/dem für die Vollziehung dieser Tätigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister.
(3) Ergibt die Überprüfung der Rechtfertigung bzw. der Umstände gemäß Abs. 2, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist bzw. die Umstände nicht mehr gegeben sind, hat die/der betreffende Bundesministerin/Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit bzw. die Zulässigkeit der Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition für unzulässig zu erklären.
