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4. Abschnitt Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer BildgebungStand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 29 Betroffene Tätigkeiten
(1) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
- 1. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,
- 2. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,
- 3. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,
- 4. die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
- 5. die radiologische Altersbestimmung sowie
- 6. der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.
(2) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
- 1. der Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten Gegenständen,
- 2. der Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen sowie
- 3. der Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.
