§ 20 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 20 Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung
(1) Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(2) Die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger oder, falls es sich hierbei um eine Juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich einen solchen Wechsel bekannt zu geben.
(3) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit der in Abs. 2 genannten Personen Bedenken, so hat die zuständige Behörde die Fortführung der Errichtung bzw. der Tätigkeit durch diese Personen mit Bescheid zu untersagen. Beschwerden gegen eine solche Untersagung kommt keine Aufschiebende Wirkung zu.