§ 74 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

19. Abschnitt Strahlenschutz im militärischen Bereich
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 74 Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister
(1) Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 und der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.
(2) Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht AN das Zentrale Quellenregister gemäß § 134 ausgenommen.

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