§ 98 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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7. Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts 1. Abschnitt Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 98 Allgemeines
(1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein solches nicht erzielt werden, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind (§ 99 Abs. 1).
(2) Gericht'>Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, Von Amts wegen gemäß den §§ 104 und 105 Abs. 2 oder auf Grund eines Einspruchs tätig.

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