§ 95 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Protokollierung
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 95 Amtsvermerk
Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.

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