§ 85 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Beschlüsse und Beschwerden
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 85 Allgemeines
Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.

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