§ 64 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Haftungsbeteiligte
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 64 Haftungsbeteiligte
(1) Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.
(2) Haftungsbeteiligte können ihre Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (§ 73).

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