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II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der BewährungshilfeStand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 494
(1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet Gericht'>Das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten Unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.
