§ 479 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 479
Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 AN sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

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