§ 380 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

18. Hauptstück Kosten des Strafverfahrens
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 380
Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.

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