§ 373 STPO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 31.12.1975
§ 373
Ist das über die privatrechtlichen Ansprüche ergangene strafgerichtliche Erkenntnis Rechtskraft erwachsen'>In Rechtskraft erwachsen, so ist jeder Beteiligte berechtigt, vom Gerichte, das in erster Instanz erkannt hat, die Anmerkung der Rechtskräftigkeit des Erkenntnisses auf dem Urteile zu begehren; ein solches Erkenntnis hat dann die Wirkung, daß um seine Exekution Unmittelbar beim Zivilgericht angesucht werden kann.

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