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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 367
(1) Ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert des Opfers ist nach Rechtskraft des Urteils AN das Opfer zurückzustellen.
(2) Vor Rechtskraft des Urteils kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert AN das Opfer Von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers, soweit möglich, nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zurückgestellt werden, es sei denn,
- 1. der Gegenstand oder Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich, oder
- 2. es liegen sonstige Umstände (§ 368) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen.
