§ 340 STPO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1994
§ 340
(1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:
„Die Geschworenen haben nach Eid und Gewissen die AN sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:“
(2) Der Obmann verliest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschworenen die AN sie gerichteten Fragen und Unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschworenen.

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