§ 338 STPO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

10. Gemeinsame Beratung über die Strafe
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1994
§ 338
Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337 freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.

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