§ 318 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 31.12.1975
§ 318
(1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.
(2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.

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