§ 306 STPO

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

3. Beweisverfahren
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1994
§ 306
Nach der Beeidigung der Geschworenen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und trifft die im § 241 angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften der §§ 242 und 243.

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