§ 302 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte 1. Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 302
(1) Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des 14. Hauptstückes. Was dort für das Schöffengericht und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist insbesondere verpflichtet, den Geschworenen auch außer den Fällen, für die es im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen Anleitungen zu geben und sie nötigenfalls AN ihre Pflichten zu erinnern.

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