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II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte 1. Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 302
(1) Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des 14. Hauptstückes. Was dort für das Schöffengericht und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.
