§ 280 STPO

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

II. Rechtsmittel gegen das Urteil
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 280
Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht AN den Obersten Gerichtshof, die Berufung AN das Oberlandesgericht.

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