§ 268 STPO

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 268
Unmittelbar nach dem Beschlusse des Schöffengerichts ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.

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