§ 257 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

7. Urteil des Gerichtshofes
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 257
Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich das Schöffengericht zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.

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