§ 253 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 31.12.1975
§ 253
Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens läßt der Vorsitzende dem Angeklagten und, soweit es nötig ist, den Zeugen und Sachverständigen die Gegenstände, die zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie diese anerkennen.

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