§ 246 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

5. Beweisverfahren
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 31.12.1975
§ 246
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen.
(2) Der Ankläger und der Angeklagte können im Laufe der Hauptverhandlung Beweismittel fallen lassen, jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt.

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