§ 199 STPO

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 199
Nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die Von Amts wegen zu verfolgen ist, hat Gericht'>Das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen 209b sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

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