§ 14 STPO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 14 Freie Beweiswürdigung
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat Gericht'>Das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; Im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.

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