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3. Abschnitt Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und ObduktionStand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 125 Definitionen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. „Sachverständiger“ eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung),
- 2. „Dolmetscher“ eine Person, die auf Grund besonderer Kenntnisse in der Lage ist, aus der Verfahrenssprache in eine andere Sprache oder von einer anderen in die Verfahrenssprache zu übersetzen,
- 3. „Leichenbeschau“ die Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche,
- 4. „Obduktion“ die Öffnung einer Leiche durch einen Sachverständigen zum Zweck der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes oder von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umständen.
