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Sechster Abschnitt VerjährungStand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 57 Verjährung der Strafbarkeit
(1) Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch AN die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.
(2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
zwanzig Jahre,
zehn Jahre,
fünf Jahre,
drei Jahre,
ein Jahr,
(4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch der Verfall und Vorbeugende Maßnahmen unzulässig.
