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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 5 Vorsatz
(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
