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Dreiundzwanzigster Abschnitt Amtsanmaßung und Erschleichung eines AmtesStand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 314 Amtsanmaßung
Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
