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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 265 Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
(1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
