§ 245 STGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 245 Tätige Reue
(1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere AN der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
(2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.

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