§ 20C STGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls
(1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit AN den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die AN der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2) § 20a StGB gilt entsprechend.

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