§ 192 STGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 192 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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