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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 135 Dauernde Sachentziehung
(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde Sache'>Bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat AN einer der im § 126 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Sachen oder AN einer Sache begeht, deren Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat AN einer Sache begeht, deren Wert 300 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
