§ 125 STGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 125 Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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